geren Anzahl an Zigarettenpackungen sprach, obwohl er derjenige war, welcher die Verkäufe mit dem Beschuldigten abwickelte, und damit am besten in der Lage gewesen wäre, eine präzise Schätzung abzugeben. H.________ hatte sodann kein Motiv, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten, zumal sie dazumal weitaus grössere Probleme mit ihrem damaligen Partner G.________ hatte (vgl. anschaulich pag. 6 ff.; u.a. Vorwurf der Vergewaltigung). Sie gab denn auch an, den Beschuldigten nicht zu kennen und erkannte ihn auch nicht auf Vorhalt der Fotos (pag. 81, Z. 68 ff.). Eine Absprache zwischen H.________ und G.________ erachtet die Kammer aufgrund der von H.__