Damit einhergehend dürften ihre Angaben, soweit sie überhaupt noch welche machte, nicht unnötig selbstbelastend, sondern tendenziell beschönigend ausgefallen sein. Insofern lässt ihre Antwort, wonach es «Hunderte» Zigarettenpackungen gewesen seien, die G.________ verkauft habe, darauf schliessen, dass es – entgegen ihrer früheren Angabe – nicht nur 5-10 Stangen waren, die G.________ an den Beschuldigten verkaufte, zumal bei mehreren Einbrüchen Zigarettenpackungen und -stangen gestohlen wurden (vgl. Auszug der edierten Anklageschrift, pag.