Derartige Details deuten auf Selbsterlebtes hin und würden bei der Erzählung einer erfundenen Geschichte kaum genannt werden. Den Beschuldigten konnte sie zwar nicht identifizieren. Dies sprich jedoch nicht gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, gab H.________ doch an, sich beim Verkauf der Zigaretten an den Beschuldigten nicht im Kiosk aufgehalten, sondern draussen gewartet zu haben (pag. 29). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. November 2022 nannte H.________ erneut einen Preis von CHF 4.00 pro Packung (pag. 29). Auf die Frage, ob sie wisse, wie oft G.________ am Kiosk gestohlene Zigaretten verkauft habe, sagte sie sodann aus: «Ich habe sicherlich zweimal mitgekriegt» (pag.