Ebenfalls könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mehrfach Zigaretten deliktischer Herkunft abgekauft habe. Zwar bestünden aufgrund der Aussagen von G.________ und H.________ gewisse Anhaltspunkte hierfür. Nichtsdestotrotz bestünden für das Gericht unüberwindbare Zweifel daran, weshalb mangels anderweitigen Nachweises zu Gunsten des Beschuldigten von einer einmaligen Tatbegehung auszugehen sei, bei welcher 8 er G.________ 75 Zigarettenpackungen abgekauft habe (vgl. zum Ganzen S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 189 f.).