Dem Beschuldigten könne hingegen nicht nachgewiesen werden, welche Zigarettenmarken er konkret angekauft habe. Es sei aber gerichtsnotorisch, dass in einem Zigarettenautomaten in der Regel nur handelsübliche Marken verkauft würden. Andererseits sei im Anzeigerapport vom 23. Februar 2022 der Deliktsbetrag auf CHF 7.95 x 176 beziffert worden. Es bestünden somit Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Deliktsgut um keine Billigzigaretten gehandelt habe. Der entsprechende Nachweis könne jedoch nicht erbracht werden. Ebenfalls könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mehrfach Zigaretten deliktischer Herkunft abgekauft habe.