Während der Beschuldigte das Geschäft mit G.________ im inneren des Kiosks abgewickelt habe, habe H.________ draussen vor dem Kiosk gewartet. Dabei habe der Beschuldigte mindestens 75 Zigarettenpackungen verschiedener Marken zum Preis von CHF 5.00 pro Packung angekauft, ohne sich über die Herkunft der Ware zu informieren und ohne eine Quittung ausgestellt zu erhalten. Dem Beschuldigten sei dabei nicht gesagt worden, dass die Zigaretten aus einem Diebstahl stammten. Dem Beschuldigten könne hingegen nicht nachgewiesen werden, welche Zigarettenmarken er konkret angekauft habe.