12. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Auskunftspersonen sei erstellt, dass diese beim Einbruchdiebstahl vom 28. Dezember 2021 an der S.________(Adresse) Q.________(Ort) (P.________ (Sportzentrum), Tennishalle mit Bistro) 176 Zigarettenpackungen aus einem Zigarettenautomaten erbeutet hätten.