11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung aufgeführt und zusammenfassend wiedergegeben (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 175 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.