7 H.________ und G.________ ebenfalls bekannt. Das Urteil war im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftig. Der Beschuldigte war im angeklagten Tateitraum alleiniger Geschäftsführer des Kiosks an der R.________(Adresse) K.________(Ort), wo er gemäss eigenen Aussagen allein arbeitete (pag. 43, Z. 37 ff. und pag. 44, Z. 93 f.). Soweit weitergehend ist der angeklagte Sachverhalt bestritten.