6 nicht zweifelhaft sein, was ihm konkret vorgeworfen wird, nämlich der mehrfache Erwerb von Zigarettenpackungen deliktischer Herkunft von G.________ an seinem Kiosk. Der Beschuldigte musste die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht von anderen Begegnungen mit G.________ abgrenzen und konnte sich somit im Verfahren auch ohne präzisere Angabe der Tatzeitpunkte effektiv verteidigen. Die Anklageschrift umschreibt die dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen mithin genügend konkret, womit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt.