Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3). Vorliegend ist der Tatzeitraum unter Berücksichtigung der weiteren Sachverhaltselemente in der Anklageschrift genügend eingegrenzt. Für den Beschuldigten kann