356 Abs. 1 StPO) – den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient sie der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Das Thema des Strafprozesses muss somit klar umschrieben sein und die beschuldigte Person muss wissen, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich angemessen verteidigen kann (vgl. NIGGLI/HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N 16 ff. zu Art. 9 StPO). Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verlangt nicht das präzise Datum, sondern die «Beschreibung von […] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit.