Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der erhobene Vorwurf mit einem Deliktszeitraum von über 8 Monaten sei in zeitlicher Hinsicht zu wenig eingegrenzt. Mangels Nennung der konkreten Zeitpunkte der angeblichen Zigarettenkäufe sei es dem Beschuldigten nicht möglich, ein Alibi beizubringen. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift – als solche gilt vorliegend der Strafbefehl (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO) – den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient sie der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion).