__ vorinstanzlich vorgeladen und zur Sache einvernommen wurde. Die Vorinstanz zeigte sich somit durchaus bestrebt, sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Eine Verletzung des (beschränkt geltenden) Unmittelbarkeitsprinzips ist nach dem Gesagten zu verneinen. 7.3 Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte in formeller Hinsicht schliesslich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der erhobene Vorwurf mit einem Deliktszeitraum von über 8 Monaten sei in zeitlicher Hinsicht zu wenig eingegrenzt.