_ ist sodann unwahrscheinlich, befand sich G.________ bei den ersten, belastenden Aussagen doch in Untersuchungshaft und dürfte H.________ damals – mit Blick auf ihre weiteren Aussagen – alles andere als gut auf G.________ zu sprechen gewesen sein (vgl. u.a. pag. 6, Z. 19 ff.). Es ist denn auch kein Motiv ersichtlich, weshalb sich G.________ und H.________ zum Nachteil des Beschuldigten hätten absprechen sollen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist schliesslich anzumerken, dass G.________ vorinstanzlich vorgeladen und zur Sache einvernommen wurde.