von der Staatsanwaltschaft zu ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgeführt werden musste (pag. 72). Von Seiten der Verteidigung wurde im Berufungsverfahren ebenfalls kein Beweisergänzungsantrag auf (erneute) Einvernahme der Auskunftspersonen gestellt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass betreffend den Verkauf der Ziga-