Die Beweiskraft der Aussagen von G.________ und H.________ hängt mit anderen Worten nicht in entscheidender Weise vom Eindruck ab, der bei ihrer Präsentation entsteht. Eine erneute Einvernahme der Auskunftspersonen im Berufungsverfahren hätte somit keine neuen Erkenntnisse gebracht, zumal G.________ bereits vor der Vorinstanz keine Aussagen mehr machen wollte (pag. 147 f.) und H.________ von der Staatsanwaltschaft zu ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgeführt werden musste (pag.