Durch eine erneute Beweisabnahme sind mithin keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, die sich wegen ihrer Art und Weise ausschliesslich durch ihre unmittelbare Wahrnehmung erschliessen liessen. Anders als beispielsweise bei Gewalt- oder Sexualdelikten, bei denen naturgemäss eine wesentlich stärkere emotionale Beteiligung besteht, die im Aussageverhalten unmittelbar zum Ausdruck kommen kann, kommt es vorliegend nicht auf die Präsentation des Beweismittels resp. auf dessen unmittelbare Kenntnis an, sondern vielmehr auf den Inhalt der Aussagen. Die Beweiskraft der Aussagen von G.____