Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Notwendig erscheint somit die nochmalige Beweisabnahme, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht (WI- PRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N 19 zu Art. 343 StPO).