daher vor Gericht erneut inhaltlich zur Sache äussern müssen. Da er dies nicht getan habe, seien seine früheren, belastenden Aussagen nicht verwertbar. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 173 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann.