4 Staatsanwaltschaft inhaltlich zur Sache geäussert, so dass das Konfrontationsrecht gewährt wurde. 7.2 Unmittelbarkeitsprinzip Wie bereits vor erster Instanz machte die Verteidigung vor oberer Instanz eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips geltend. Der Beschuldigte werde einzig durch G.________ direkt belastet, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliege. Gemäss BGE 140 IV 196 hätte sich G.________ daher vor Gericht erneut inhaltlich zur Sache äussern müssen.