Soweit die Verteidigung mit ihrer Rüge eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend machen wollte, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Beide Auskunftspersonen wurden nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten gegen den ersten Strafbefehl (pag. 57 f., pag. 60 f. und pag. 64 f.) in Anwesenheit des Verteidigers parteiöffentlich von der Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 79 ff. und 86 ff.). G.________ wurde zusätzlich von der Vorinstanz parteiöffentlich einvernommen (pag. 147 f.). Beide haben sich in ihren parteiöffentlichen Einvernahmen vor der