1 und pag. 5 ff.). Dem Beschuldigten kamen damit keine Parteirechte zu, und er verfügte insofern über kein Teilnahmerecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2025 vom 18. August 2025 E. 2.1.2.). Der von der Verteidigung angeführte BGE 150 IV 345 ist nicht einschlägig. Im betreffenden Verfahren kam der beschuldigten Person Parteistellung zu bzw. handelte es sich um eine Einvernahme während laufender Untersuchung gegen die beschuldigte Person. Soweit die Verteidigung mit ihrer Rüge eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend machen wollte, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen.