Verwertbar seien einzig die bei der Staatsanwaltschaft getätigten Aussagen der Auskunftspersonen, sofern darin nicht auf Aussagen aus den polizeilichen Einvernahmen Bezug genommen werde. Die erhobene Rüge geht insofern an der Sache vorbei, als der Beschuldigte nicht Partei des betreffenden Verfahrens PEN 23 763-765 und die Untersuchung gegen ihn im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahmen noch gar nicht eröffnet worden war (vgl. Eröffnungsverfügung vor pag. 1 und pag.