7. Formelle Rügen 7.1 Teilnahmerechte Die Verteidigung machte oberinstanzlich mit Verweis auf BGE 150 IV 345 geltend, die Aussagen der Auskunftspersonen H.________ und G.________ seien nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar, soweit ihm das Teilnahmerecht an deren Einvernahmen nicht eingeräumt worden sei. Verwertbar seien einzig die bei der Staatsanwaltschaft getätigten Aussagen der Auskunftspersonen, sofern darin nicht auf Aussagen aus den polizeilichen Einvernahmen Bezug genommen werde.