Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil folglich vollumfänglich zu überprüfen. Dies gilt namentlich für den Schuldspruch, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Verfügung betreffend erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten, wobei Letzteres ohnehin nicht der Rechtskraft zugänglich ist. Im Falle eines Schuldspruchs ist sodann die Sanktion zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).