6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Vorliegend führt einzig der Beschuldigte Berufung. In seiner Berufungserklärung hielt der Beschuldigte fest, dass das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten werde (pag. 210). Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil folglich vollumfänglich zu überprüfen.