210 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 5. September 2024 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 223 f.). 3. Durchführung des mündlichen Verfahrens Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 24. September 2024 aufgefordert, mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden