Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 370 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.) Obergerichtsuppleantin Mühlethaler Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Fretz Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Hehlerei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 4. Juni 2024 (PEN 23 567) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 4. Juni 2024 das folgende Urteil (pag. 160 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal, Auslassungen in Klammern): I. A.________ wird schuldig erklärt der Hehlerei, begangen in der Zeit zwischen dem 28.12.2021 und dem 09.05.2022 an der C.________(Adresse), und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 160 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'150.00 (Kosten der Staatsanwaltschaft: CHF 1'150.00; Kosten des Gerichts [inkl. schriftliche Begründung]: CHF 2'000.00). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'350.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN D.________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juni 2024 mündlich die Berufung an (pag. 155). Die erst- instanzliche Urteilsbegründung datiert vom 7. August 2024 und wurde den Parteien mit Verfügung gleichen Datums zugestellt (pag. 202 f.). Mit frist- und formgerechter Berufungserklärung vom 28. August 2024 erklärte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die vollumfängliche Berufung (pag. 210 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 5. September 2024 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 223 f.). 3. Durchführung des mündlichen Verfahrens Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 24. September 2024 aufgefordert, mit- zuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden 2 sei (pag. 230 f.). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 liess Rechtsanwalt B.________ innert erstreckter Frist namens und im Auftrag des Beschuldigten mit- teilen, dass ein mündliches Verfahren erwünscht werde (pag. 237). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 28. August 2024, es seien der Notfallbericht des Spitalzentrums E.________(Ort) vom 4. Juni 2024 (Beweisantrag 1) und der Austrittsbericht des Psychiatriezentrum F.________(Ort) vom 27. Juni 2024 (Beweisantrag 2) zu den amtlichen Akten zu erkennen (pag. 211). Beide Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 5. Septem- ber 2024 gutgeheissen und die entsprechenden Unterlagen zu den Akten erkannt (pag. 213 ff., pag. 225). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Be- schuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 30. Juni 2025, pag. 314) sowie ein Leumundsbericht samt Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datie- ren vom 24. resp. 16. Juni 2025, pag. 308 f.) eingeholt. Weiter wurden von Amtes wegen auszugsweise die Anklageschrift und das Urteilsdispositiv im Verfahren PEN 23 763-765 betreffend G.________ und H.________ ediert (vgl. pag. 255 ff. und 317 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend zur Per- son und zur Sache einvernommen (pag. 320 ff.). Weiter wurden die von der Vertei- digung eingereichten Unterlagen (Screenshot von Google Maps, welcher den Kiosk an der I.________(Adresse) zeigt [Beilage A]; Telefonnummer, welche mit dem Ki- osk an der J.________(Adresse) in Verbindung steht [Beilage B]; Auszug aus sea- rch.ch betreffend diese Telefonnummer [Beilage C]; Auszug aus dem öffentlichen Facebook-Profil der Person gemäss Auszug aus search.ch [Beilage D]; Auszüge aus Google Maps, welche den Standort des Kiosks an der J.________(Adresse) resp. des Polizeipostens in K.________(Ort) zeigen [Beilagen E und F]) mit Be- schluss der Kammer zu den Akten erkannt (vgl. pag. 317 f. und pag. 330 ff.). 5. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 340 ff.): I. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von der Anschuldigung der Hehlerei, an- geblich begangen in der Zeit vom ca. 01. Oktober 2021 bis zum ca. 09. Mai 2022 an der C.________(Adresse), Kiosk (Strafbefehl vom 14. August 2023). II. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Ver- teidigungskosten gemäss Honorarnote vom 4. Juni 2024 für das erstinstanzliche Verfahren aus- zurichten. III. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Ver- teidigungskosten gemäss Honorarnote vom 22. Juli 2025 für das Berufungsverfahren auszurich- ten. IV. Die Verfahrenskosten (erst- sowie oberinstanzlich) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3 V. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Vorliegend führt einzig der Beschuldigte Berufung. In seiner Berufungs- erklärung hielt der Beschuldigte fest, dass das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten werde (pag. 210). Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil folglich vollumfänglich zu überprüfen. Dies gilt namentlich für den Schuldspruch, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Verfügung betreffend erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldig- ten, wobei Letzteres ohnehin nicht der Rechtskraft zugänglich ist. Im Falle eines Schuldspruchs ist sodann die Sanktion zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsan- waltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten ab- geändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Formelle Rügen 7.1 Teilnahmerechte Die Verteidigung machte oberinstanzlich mit Verweis auf BGE 150 IV 345 geltend, die Aussagen der Auskunftspersonen H.________ und G.________ seien nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar, soweit ihm das Teilnahmerecht an de- ren Einvernahmen nicht eingeräumt worden sei. Verwertbar seien einzig die bei der Staatsanwaltschaft getätigten Aussagen der Auskunftspersonen, sofern darin nicht auf Aussagen aus den polizeilichen Einvernahmen Bezug genommen werde. Die erhobene Rüge geht insofern an der Sache vorbei, als der Beschuldigte nicht Partei des betreffenden Verfahrens PEN 23 763-765 und die Untersuchung gegen ihn im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahmen noch gar nicht eröffnet worden war (vgl. Eröffnungsverfügung vor pag. 1 und pag. 5 ff.). Dem Beschuldigten kamen damit keine Parteirechte zu, und er verfügte insofern über kein Teilnahmerecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2025 vom 18. August 2025 E. 2.1.2.). Der von der Verteidigung angeführte BGE 150 IV 345 ist nicht einschlägig. Im betreffenden Verfahren kam der beschuldigten Person Parteistellung zu bzw. handelte es sich um eine Einvernahme während laufender Untersuchung gegen die beschuldigte Person. Soweit die Verteidigung mit ihrer Rüge eine Verletzung des Konfrontations- rechts geltend machen wollte, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Beide Auskunftsper- sonen wurden nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten gegen den ersten Strafbefehl (pag. 57 f., pag. 60 f. und pag. 64 f.) in Anwesenheit des Verteidigers parteiöffentlich von der Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 79 ff. und 86 ff.). G.________ wurde zusätzlich von der Vorinstanz parteiöffentlich einvernommen (pag. 147 f.). Beide haben sich in ihren parteiöffentlichen Einvernahmen vor der 4 Staatsanwaltschaft inhaltlich zur Sache geäussert, so dass das Konfrontationsrecht gewährt wurde. 7.2 Unmittelbarkeitsprinzip Wie bereits vor erster Instanz machte die Verteidigung vor oberer Instanz eine Ver- letzung des Unmittelbarkeitsprinzips geltend. Der Beschuldigte werde einzig durch G.________ direkt belastet, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliege. Gemäss BGE 140 IV 196 hätte sich G.________ daher vor Gericht erneut inhaltlich zur Sache äussern müssen. Da er dies nicht getan habe, seien seine früheren, belastenden Aussagen nicht verwertbar. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 173 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Aus- gang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Allein der In- halt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Wei- se von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermes- sensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Notwendig erscheint so- mit die nochmalige Beweisabnahme, wenn die Kraft des Beweismittels in entschei- dender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht (WI- PRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N 19 zu Art. 343 StPO). Vorliegend sind aus der Art und Weise, wie die beiden Auskunftspersonen noch- mals aussagen würden («nicht was, sondern wie eine Person es sagt», vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2.), keine neuen Aufschlüsse zu erwarten. Durch eine erneute Beweisabnahme sind mithin keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, die sich wegen ihrer Art und Weise ausschliesslich durch ihre unmittelbare Wahrnehmung erschliessen liessen. Anders als beispielsweise bei Gewalt- oder Sexualdelikten, bei denen naturgemäss eine wesentlich stärkere emotionale Beteiligung besteht, die im Aussageverhalten unmittelbar zum Ausdruck kommen kann, kommt es vor- liegend nicht auf die Präsentation des Beweismittels resp. auf dessen unmittelbare Kenntnis an, sondern vielmehr auf den Inhalt der Aussagen. Die Beweiskraft der Aussagen von G.________ und H.________ hängt mit anderen Worten nicht in entscheidender Weise vom Eindruck ab, der bei ihrer Präsentation entsteht. Eine erneute Einvernahme der Auskunftspersonen im Berufungsverfahren hätte somit keine neuen Erkenntnisse gebracht, zumal G.________ bereits vor der Vorinstanz keine Aussagen mehr machen wollte (pag. 147 f.) und H.________ von der Staats- anwaltschaft zu ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgeführt werden musste (pag. 72). Von Seiten der Verteidigung wurde im Berufungsverfahren eben- falls kein Beweisergänzungsantrag auf (erneute) Einvernahme der Auskunftsper- sonen gestellt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass betreffend den Verkauf der Ziga- 5 retten an den Beschuldigten keine klassische Aussage-gegen-Aussage Konstellati- on vorliegt. So wird der Beschuldigte nicht nur von G.________ direkt, sondern auch von H.________ mittelbar (über die Beschreibung/Bezeichnung des Kiosks und die Angabe der Nationalität) belastet, und ist erstellt, dass G.________ und H.________ bei ihren Einbruchdiebstählen eine grosse Anzahl an Zigarettenpa- ckungen und -stangen erbeutet haben. Eine Absprache zwischen G.________ und H.________ ist sodann unwahrscheinlich, befand sich G.________ bei den ersten, belastenden Aussagen doch in Untersuchungshaft und dürfte H.________ damals – mit Blick auf ihre weiteren Aussagen – alles andere als gut auf G.________ zu sprechen gewesen sein (vgl. u.a. pag. 6, Z. 19 ff.). Es ist denn auch kein Motiv er- sichtlich, weshalb sich G.________ und H.________ zum Nachteil des Beschuldig- ten hätten absprechen sollen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist schliesslich anzumerken, dass G.________ vorinstanzlich vorgeladen und zur Sa- che einvernommen wurde. Die Vorinstanz zeigte sich somit durchaus bestrebt, sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Eine Verletzung des (beschränkt geltenden) Unmittelbarkeitsprinzips ist nach dem Gesagten zu verneinen. 7.3 Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte in formeller Hinsicht schliesslich eine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der erhobene Vorwurf mit einem Deliktszeitraum von über 8 Monaten sei in zeitlicher Hinsicht zu wenig eingegrenzt. Mangels Nennung der konkreten Zeitpunkte der angeblichen Zigarettenkäufe sei es dem Beschuldigten nicht möglich, ein Alibi beizubringen. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift – als solche gilt vorliegend der Strafbefehl (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO) – den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient sie der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Das Thema des Strafprozesses muss somit klar umschrieben sein und die beschuldigte Person muss wissen, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich angemessen verteidigen kann (vgl. NIGGLI/HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N 16 ff. zu Art. 9 StPO). Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verlangt nicht das präzise Datum, sondern die «Beschreibung von […] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wort- laut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht «möglichst kurz, aber genau» anzugeben wäre. Es hängt wesentlich von der Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein länge- rer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend be- stimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zuläs- sige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschuldigte effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3). Vorliegend ist der Tatzeitraum unter Berücksichtigung der weiteren Sachverhalts- elemente in der Anklageschrift genügend eingegrenzt. Für den Beschuldigten kann 6 nicht zweifelhaft sein, was ihm konkret vorgeworfen wird, nämlich der mehrfache Erwerb von Zigarettenpackungen deliktischer Herkunft von G.________ an seinem Kiosk. Der Beschuldigte musste die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht von an- deren Begegnungen mit G.________ abgrenzen und konnte sich somit im Verfah- ren auch ohne präzisere Angabe der Tatzeitpunkte effektiv verteidigen. Die Ankla- geschrift umschreibt die dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereihand- lungen mithin genügend konkret, womit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse verwiesen werden (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 180 ff.). 9. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss (zweitem) Strafbefehl vom 14. August 2023 vor- geworfen, er habe von G.________ (separates Verfahren BJS 21 18832) zwischen dem 1. Oktober 2021 und 9. Mai 2022 mehrfach eine unbestimmte Anzahl Zigaret- tenpackungen unterschiedlicher Marken, total mindestens ca. 75-100 Zigarettenpa- ckungen, zum Preis von jeweils ca. CHF 4.00-5.00 pro Packung, erworben, wobei er aufgrund der Gesamtumstände – Verkauf an seinem Kiosk durch eine Privatper- son ohne Herkunftsnachweis der Ware oder dergleichen zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis – gewusst oder zumindest in Kauf genommen ha- be, dass die Zigarettenpackungen deliktischer Herkunft gewesen seien (pag. 101). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt / Rahmengeschehen Als unbestritten und erstellt kann das folgende Rahmengeschehen gelten: Gegen G.________, H.________ und O.________ wurde wegen mehrfachen Ein- bruchdiebstahls ermittelt. Einer dieser Einbruchdiebstähle hat sich am frühen Dienstagmorgen vom 28. Dezember 2021 im P.________ (Sportzentrum) in Q.________(Ort) (Tennishalle mit Bistro) zugetragen. Dem betreffenden Anzeige- rapport vom 23. Februar 2022 kann entnommen werden, dass hierbei 176 Zigaret- tenpackungen aus dem Zigarettenautomaten entwendet wurden (pag. 35 ff.). Zu diesem Diebstahl haben sich H.________ und G.________ bekannt. Den edierten Auszügen der Anklageschrift und des Urteilsdispositivs im Verfahren gegen G.________ und H.________ kann ferner entnommen werden, dass auch bei wei- teren Einbruchdiebstählen Zigarettenpackungen und Zigarettenstangen gestohlen wurden (namentlich: Einbruch vom 8. Oktober 2021, Diebstahl von 2 Stangen und 12 Packungen Zigaretten; Einbruch zwischen dem 19. Oktober 2021 und 20. Okto- ber 2021, Diebstahl von 6 Stangen Zigaretten; Einbruch zwischen dem 1. Januar 2022 und 2. Januar 2022, Diebstahl von ca. 6 Stangen Zigaretten, Einbruch zwi- schen dem 8. April 2022 und 9. April 2022, Diebstahl von 4 Stangen und 4 Pa- ckungen Zigaretten; vgl. pag. 255 ff.). Zu diesen Einbruchdiebstählen haben sich 7 H.________ und G.________ ebenfalls bekannt. Das Urteil war im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftig. Der Beschuldigte war im angeklagten Tateitraum alleiniger Geschäftsführer des Ki- osks an der R.________(Adresse) K.________(Ort), wo er gemäss eigenen Aus- sagen allein arbeitete (pag. 43, Z. 37 ff. und pag. 44, Z. 93 f.). Soweit weitergehend ist der angeklagte Sachverhalt bestritten. 11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung aufgeführt und zu- sammenfassend wiedergegeben (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 175 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkun- gen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 12. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, gestützt auf die glaubhaf- ten Aussagen der beiden Auskunftspersonen sei erstellt, dass diese beim Einbruchdiebstahl vom 28. Dezember 2021 an der S.________(Adresse) Q.________(Ort) (P.________ (Sportzentrum), Tennishalle mit Bistro) 176 Zigaret- tenpackungen aus einem Zigarettenautomaten erbeutet hätten. Zu einem späteren, nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, seien sie sodann gemeinsam zum Kiosk des Beschuldigten an die R.________(Adresse) K.________(Ort), vis-à-vis der Kirche gegangen, um dem Beschuldigten die aus dem Zigarettenautomaten entwendeten Zigaretten zu verkaufen. Von den gesamthaft 176 Zigarettenpackungen habe G.________ einen Teil zum Eigenkonsum für sich behalten (insb. Zigaretten der Marke «Marlboro»). Während der Beschuldigte das Geschäft mit G.________ im inneren des Kiosks abgewickelt habe, habe H.________ draussen vor dem Kiosk gewartet. Dabei habe der Beschuldigte mindestens 75 Zigarettenpackungen ver- schiedener Marken zum Preis von CHF 5.00 pro Packung angekauft, ohne sich über die Herkunft der Ware zu informieren und ohne eine Quittung ausgestellt zu erhalten. Dem Beschuldigten sei dabei nicht gesagt worden, dass die Zigaretten aus einem Diebstahl stammten. Dem Beschuldigten könne hingegen nicht nachgewiesen werden, welche Zigaret- tenmarken er konkret angekauft habe. Es sei aber gerichtsnotorisch, dass in einem Zigarettenautomaten in der Regel nur handelsübliche Marken verkauft würden. An- dererseits sei im Anzeigerapport vom 23. Februar 2022 der Deliktsbetrag auf CHF 7.95 x 176 beziffert worden. Es bestünden somit Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Deliktsgut um keine Billigzigaretten gehandelt habe. Der entsprechende Nachweis könne jedoch nicht erbracht werden. Ebenfalls könne nicht erstellt wer- den, dass der Beschuldigte mehrfach Zigaretten deliktischer Herkunft abgekauft habe. Zwar bestünden aufgrund der Aussagen von G.________ und H.________ gewisse Anhaltspunkte hierfür. Nichtsdestotrotz bestünden für das Gericht unüber- windbare Zweifel daran, weshalb mangels anderweitigen Nachweises zu Gunsten des Beschuldigten von einer einmaligen Tatbegehung auszugehen sei, bei welcher 8 er G.________ 75 Zigarettenpackungen abgekauft habe (vgl. zum Ganzen S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 189 f.). 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Anzeigerapport vom 23. Februar 2022 betreffend Einbruchdiebstahl vom 28. De- zember 2021 an der S.________(Adresse) Q.________(Ort) (P.________ (Sport- zentrum), Tennishalle mit Bistro) Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass insgesamt 176 Packungen Zigaretten aus dem Zigarettenautomaten gestohlen wurden (pag. 35). Der Wert einer Zigaret- tenpackung wurde mit CHF 7.95 angegeben, ausmachend total CHF 1'399.09 ([recte: CHF 1'399.20], pag. 39; Eigentümerin: U.________(Gesellschaft) [recte: V.________(Gesellschaft)]), was mit Blick auf die damaligen Zigarettenpreise plau- sibel ist. 13.2 Anklageschrift und Urteilsdispositiv im Verfahren gegen G.________ und H.________ (BJS 21 18832 / PEN 23 763-765) Die in der Anklageschrift genannten Deliktsbeträge finden sich im Urteilsdispositiv wieder, weshalb davon auszugehen ist, dass das urteilende Gericht die Sachver- halte wie angeklagt als erstellt erachtete. Damit einhergehend ist davon auszuge- hen, dass bei diversen Einbrüchen Zigarettenpackungen und Zigarettenstangen gestohlen wurden. Insgesamt dürften ca. 18 Stangen und 195 Zigarettenpackun- gen, d.h. umgerechnet rund 37.5 Stangen (bei 10 Packungen pro Stange), entwen- det worden sein, sich zusammensetzend wie folgt (vgl. zum Ganzen pag. 255 ff.): - Einbruch vom 8. Oktober 2021: 2 Stangen Zigaretten Marlboro rot, 12 Schach- teln Zigaretten Chesterfield; - Einbruch vom 19. Oktober 2021 bis 20. Oktober 2021: je 1 Stange Zigaretten Parisienne mild, Parisienne orange, Philip Morris, Chesterfield, Winston Bleu, Muratti; - Einbruch vom 28. Dezember 2021: mind. 176 Packungen Zigaretten aus dem Zigaretten-Automaten; - Einbruch vom 1. Januar 2022 bis 2. Januar 2022: ca. 6 Stangen Zigaretten; - Einbruch vom 8. April 2022 bis 9. April 2022: 4 Stangen und 7 Packungen Ziga- retten. 13.3 Aussagen von H.________ H.________ antwortete auf die Frage, was alles gestohlen worden sei: «Alkohol und Zigaretten hauptsächlich. Das war, was Wert hatte. Ich glaube Süsskram und RedBull war auch noch dabei. Geld hatte es keines, dafür eine gute Menge Zigaret- ten, welche er dann weiterverkaufen konnte» (pag. 8, Z. 148 ff.). Auf direkte Nach- frage, ob sie «gute Menge» näher bezeichnen könne, antwortete sie: «6-7 Stangen grobgeschätzt. Vielleicht waren es auch 10 Stangen» (pag. 8, Z. 152 f.). Diese Aussagen deuten darauf hin, dass nicht nur ein einziges Mal Zigaretten gestohlen und weiterverkauft wurden. Auch die Antwort von H.________ auf die Frage, an wen das Deliktsgut verkauft worden sei: «Gute Frage. Ich glaube... beim ersten Mal gingen wir zu einem Coiffeur, welchen G.________ kannte» (pag. 9, Z. 160 ff.), 9 lässt darauf schliessen, dass bei mehreren Einbrüchen Zigaretten gestohlen und anschliessend weiterverkauft wurden. Bei der detaillierten Schilderung des Einbruchs in die Tennishalle bzw. ins Restau- rant der Tennishallte in W.________(Ort) («Tatobjekt Nr. 5») sprach H.________ von «sicherlich 20 Stangen Zigaretten, wenn nicht mehr», die im Zigarettenautoma- ten gewesen seien. «Das Ding war vollgestopft» (pag. 12, Z. 354 ff.). Nachdem G.________ einen Kampf mit diesem Automaten gehabt habe, hätten sie die Ziga- retten genommen, ein Taxi nach Bern genommen und von dort den ersten Zug nach Hause (pag. 12, Z. 356 f.). Gemäss Anzeigerapport wurden 176 Packungen Zigaretten gestohlen (pag. 35), was rund 18 Stangen entspricht und mit der schät- zungsweisen angegebenen Menge von H.________ korreliert. Auf die Frage, was im Anschluss mit dem Deliktsgut passiert sei, sagte H.________ aus: «Das verkaufte G.________ schliesslich. Zwar nicht wie vorher bei diesem Coiffeur, sondern in K.________(Ort), bei dem kleinen K-Kiosk, vis-à- vis der Kirche. Der Besitzer dieses Kiosks ist auch L.________(Nationalität). Durch diese Verbindung konnte G.________ für CHF 4.00 pro Packung verkaufen» (pag. 13, Z. 364 ff.). H.________ war somit nicht nur in der Lage, zwischen dem Verkauf beim Coiffeur und beim kleinen K-Kiosk (welchen sie durch ihre Beschrei- bung zudem vom anderen in K.________(Ort) vorhandenen Kiosk abgrenzen konnte) zu differenzieren, sondern konnte darüber hinaus sogar den erhaltenen Preis pro Packung nennen und diesen mit einem speziellen Detail («auch L.________(Nationalität)») herleiten resp. verbinden. Derartige Details deuten auf Selbsterlebtes hin und würden bei der Erzählung einer erfundenen Geschichte kaum genannt werden. Den Beschuldigten konnte sie zwar nicht identifizieren. Dies sprich jedoch nicht gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, gab H.________ doch an, sich beim Verkauf der Zigaretten an den Beschuldigten nicht im Kiosk aufgehalten, sondern draussen gewartet zu haben (pag. 29). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. November 2022 nannte H.________ erneut einen Preis von CHF 4.00 pro Packung (pag. 29). Auf die Frage, ob sie wisse, wie oft G.________ am Kiosk gestohlene Zigaretten verkauft habe, sagte sie sodann aus: «Ich habe sicherlich zweimal mitgekriegt» (pag. 29). Sie gab somit nur eine Anzahl an, der sie sich sicher war, was für ihr zurückhaltendes Aussageverhalten spricht. Eine Falschbelastung klänge auch hier anders. Dass es mehr als ein Mal gewesen sein muss, ergibt sich auch implizit aus der folgenden Aussage: «[...] wir waren immer nur bei dem hinten» (pag. 29). H.________ war ferner in der Lage, auf konkrete Nachfrage den Kiosk-Betreiber sowie den Standort des Kiosks näher zu beschreiben und vom Kiosk «beim Schlössli vorne» abzugrenzen (pag. 29; vgl. ferner pag. 81, Z. 89). Die Anzahl verkaufter Stangen gab sie mit 5-10 an (pag. 29), was eine beschönigte Angabe darstellen dürfte, gab sie anlässlich ihrer späteren Einvernahme vom 7. August 2023 doch an, dass es Hunderte verkaufte Zigaret- tenpackungen gewesen seien (pag. 80, Z. 51). Bei ihrer Einvernahme vom 7. August 2023 zeigte sich H.________ ansonsten nicht mehr motiviert, Antworten zu geben, und störte sie sich vielmehr daran, dass ihr vorgeworfen wurde, Deliktsgut verkauft zu haben (vgl. pag. 80). Den Akten kann zudem entnommen werden, dass H.________ unentschuldigt nicht zur Einvernah- 10 me erschien und durch die Polizei vorgeführt werden musste, was sich ebenfalls auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt haben dürfte (vgl. pag. 94 f.). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage bestätigte sie immerhin, dass G.________ die Zigarettenpa- ckungen für CHF 4.00 das Stück an einen N.________(Nationalität) verkauft habe, der in K.________(Ort) einen kleinen K-Kiosk, vis-à-vis der Kirche besitze (pag. 80, Z. 28 ff.: «Ja, es ist so. Es stimmt so. [...] An diesen Typen und dann...»). Betref- fend den Preis für eine Zigarettenpackung nannte sie nun eine Preisspanne von vier bis fünf Franken (pag. 80, Z. 44), wobei diese Aussage vor dem Hintergrund ih- res nur noch widerwilligen und oberflächlichen Aussageverhaltens zu betrachten ist. H.________ zeigte offensichtlich kein Interesse mehr daran, detailliert Auskunft zu geben und alles offenzulegen, wie dies noch bei ihrer ersten Einvernahme vom 17. Juni 2022 der Fall war. Damit einhergehend dürften ihre Angaben, soweit sie überhaupt noch welche machte, nicht unnötig selbstbelastend, sondern tendenziell beschönigend ausgefallen sein. Insofern lässt ihre Antwort, wonach es «Hunderte» Zigarettenpackungen gewesen seien, die G.________ verkauft habe, darauf schliessen, dass es – entgegen ihrer früheren Angabe – nicht nur 5-10 Stangen waren, die G.________ an den Beschuldigten verkaufte, zumal bei mehreren Ein- brüchen Zigarettenpackungen und -stangen gestohlen wurden (vgl. Auszug der edierten Anklageschrift, pag. 255 ff.). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Frage offen gestellt wurde und die genannte Grössenordnung («Es waren Hunder- te») somit mutmasslich auch den Verkauf an andere Personen, insbesondere an die Kunden des Coiffeurs, mitumfasst. Nichtsdestotrotz ist gestützt auf die Aussa- gen von H.________ davon auszugehen, dass zumindest eine tiefe dreistellige An- zahl an Zigarettenpackungen an den Beschuldigten verkauft wurde. Wie nachfol- gend aufgezeigt wird, steht dem nicht entgegen, dass G.________ von einer gerin- geren Anzahl an Zigarettenpackungen sprach, obwohl er derjenige war, welcher die Verkäufe mit dem Beschuldigten abwickelte, und damit am besten in der Lage gewesen wäre, eine präzise Schätzung abzugeben. H.________ hatte sodann kein Motiv, den Beschuldigten fälschlicherweise zu be- lasten, zumal sie dazumal weitaus grössere Probleme mit ihrem damaligen Partner G.________ hatte (vgl. anschaulich pag. 6 ff.; u.a. Vorwurf der Vergewaltigung). Sie gab denn auch an, den Beschuldigten nicht zu kennen und erkannte ihn auch nicht auf Vorhalt der Fotos (pag. 81, Z. 68 ff.). Eine Absprache zwischen H.________ und G.________ erachtet die Kammer aufgrund der von H.________ beschriebenen (gewalttätigen) Beziehung zu G.________ ebenfalls als unwahr- scheinlich und hätte ihnen keinen Vorteil gebracht. H.________ belastete sich mit ihren Aussagen nicht zuletzt selbst schwer und legte ein umfassendes Geständnis ab. Dass sie in dieser Situation, in der sie alles gestand, bei einem der vielen Ein- brüche nebenher eine ihr nicht bekannte Person bzw. den Beschuldigten fälschli- cherweise beschuldigt, ergibt keinen Sinn. Wenn überhaupt, hätte es Sinn ge- macht, ihre eigene Rolle im Duo «H.________ und G.________» kleinzureden bzw. zu beschönigen. In Würdigung ihrer Aussagen ist abschliessend festzuhalten, dass H.________ be- treffend die Einbruchdiebstähle und den Verkauf der Zigaretten an den Beschuldig- ten durchwegs glaubhafte Erstaussagen machte. Ihre Aussagen erfolgten in freier Erzählung und dürften dem tatsächlich Erlebten am nächsten kommen. Anhalts- 11 punkte, weshalb H.________ in Bezug auf den Beschuldigten unzutreffende Aus- sagen getätigt haben sollte, sind keine ersichtlich. Auf ihren Aussagen kann dem- zufolge abgestellt werden. Die Kammer erachtet es mithin als glaubhaft, dass es zumindest zu zwei Verkäufen an den Beschuldigten kam, dem Beschuldigten die Zigarettenpackungen zu CHF 4.00 das Stück verkauft wurden und insgesamt eine tiefe dreistellige Anzahl an Zigarettenpackungen die Hand wechselte. 13.4 Aussagen von G.________ G.________ gab übereinstimmend zu H.________ an, dass sie u.a. Zigaretten ge- stohlen hätten (vgl. pag. 32 betreffend Einbruch in Klubhaus, M.________(Adresse)). Als Motivation für die Einbrüche gab er denn auch an: «Geld und Zigaretten, das war beides» (pag. 33). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. August 2023 wollte er hingegen nur noch von einem oder zwei Einbrüchen wissen, bei denen sie Zigaretten erbeutet hätten, wobei er nur bei einem Einbruch ziemlich viele Zigaretten mitgenommen habe, die er dann an den Beschuldigten verkauft habe (pag. 87, Z. 45). Diese Aussage dürfte stark beschönigend ausgefal- len sein. So bestätigte er doch wenig später die folgende, ihm vorgehaltene Aussa- ge von H.________: «Gute Frage. Ich glaube... beim ersten Mal gingen wir zu ei- nem Coiffeur, welchen G.________ kannte. Dieser konnte die Zigaretten seinen Kunden dann günstiger verkaufen, so CHF 5.00 pro Pack. Auf Ihre Frage, ja wir gingen in dieses Geschäft mit einer Sporttasche. Das sprach sich schnell herum und die Kunden sprachen uns direkt an, ob wir jene oder jene Marke hätten und kauften zwischen 1-3 Packungen» (pag. 9, Z. 161 ff.; pag. 89, Z. 110: «Ja, das stimmt»). Wenn es sich herumgesprochen hatte, dass sie Zigaretten verkauften, und die Kunden zwischen 1-3 Packungen kauften, mussten H.________ und G.________ über einen grösseren Vorrat an Zigarettenpackungen verfügt haben bzw. mehr Zigaretten gestohlen haben, als G.________ zugab. Kommt hinzu, dass er die Zigaretten der Marke Marlboro gemäss eigenen Aussagen für sich selbst be- hielt (pag. 90, Z. 133). So habe er die guten Marken behalten und die ‘schlechten’ an «einen gewissen N.________(Nationalität)» verkauft (pag. 33). Auch G.________ nannte somit von sich aus einen N.________(Nationalität) als Ab- nehmer der Zigaretten. Auf Vorhalt der Fotos erkannte er sodann den Beschuldig- ten (pag. 87, Z. 27 ff.). Zwar wurde dem Beschuldigten einzig ein Bild des Beschul- digten vorgelegt und vorgängig der Name des Beschuldigten bekanntgegeben. G.________ konnte jedoch davon unabhängig den Standort des Kiosks, das dem Beschuldigten gehörte, eindeutig bezeichnen (pag. 89, Z. 94). Auch H.________ hat den (ihr nicht bekannten) Beschuldigten durch eindeutige Angaben zum Stand- ort des Kiosks identifiziert. Dass er den Namen des Beschuldigten erst durch die Behörden erfahren hat, gab G.________ sodann von sich aus an (pag. 87, Z. 35), was ebenfalls gegen eine Falschbelastung spricht. Dass G.________ nur zurückhaltend und stark beschönigend aussagte, zeigt sich ferner darin, dass er betreffend den Einbruch in der Tennishalle in T.________(Ort) von 75 bis 80 erbeuteten Zigarettenpackungen sprach (pag. 87, Z. 20). Gemäss Polizeirapport wurden jedoch 176 Zigarettenpackungen aus dem Automaten ent- wendet und H.________ schätzte die Menge an Zigaretten damit korrelierend auf «sicherlich 20 Stangen Zigaretten» (pag. 12, Z. 354 ff.). Auf Vorhalt der Aussage 12 von H.________, wonach dem Beschuldigten Hunderte Päckli Zigaretten verkauft worden seien, korrigierte er seine Angabe denn auch – wenn auch nur leicht – nach oben (pag. 87, Z. 39: «Es waren schon recht viele Päckli Zigaretten, aber Hunderte? Also mehr als hundert Päckli waren es definitiv nicht»; vgl. ferner pag. 88, Z. 76 f.: «Weil ja nicht einfach irgendjemand mit knapp hundert Päckli Zi- garetten bei seinem Kiosk auftaucht»). Anders als H.________ schilderte er jedoch nur einen einmaligen Verkauf von Zigaretten an den Beschuldigten (pag. 87, Z. 20 f. und 45 f.). Gleichzeitig verneinte er, dass es sonst noch vorgekommen sei, dass er oder H.________ gestohlene Waren verkauft hätten. Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Aussagen von H.________ bzgl. Zigarettenverkaufs beim Coiffeur, die er in der gleichen Einvernahme auf Vorhalt im Wesentlichen bestätigte (pag. 89, Z. 102 ff.: «Ja das stimmt.» und auf Frage, wie viele Packungen er die- sem Coiffeur verkauft habe: «Ich habe die Packungen nicht diesem Coiffeur ver- kauft, sondern seinen Kunden»). Betreffend den Verkaufspreis sprach G.________ davon, die Zigaretten «zum hal- ben Preis» an den Beschuldigten verkauft zu haben (pag. 87, Z. 21). Angespro- chen auf diese Aussage und auf Nachfrage, wieviel er für ein Päckli Zigaretten er- halten habe, antwortete er: «Wenn man rechnet, dass ein Päckli 10.00 Fr. kostet habe ich es für 5.00 Fr. verkauft» (pag. 88, Z. 58). Den Stückpreis von CHF 5.00 leitete G.________ somit von einem für die damalige Zeit eher zu hoch angesetz- ten Verkaufspreis von CHF 10.00 ab. Namentlich der Preis einer Zigarettenpa- ckung im Automaten betrug gemäss Angabe im Anzeigerapport vom 23. Februar 2022 CHF 7.95 (pag. 39). Betreffend den Verkauf der Zigaretten an den Beschul- digten wird daher – entgegen der Vorinstanz – der von G.________ angegebene Verkaufspreis von CHF 5.00 als nicht glaubhaft erachtet. Ein solcher erscheint nicht zuletzt aufgrund des nicht viel höher liegenden, legalen Einkaufspreises als wenig plausibel, zumal für G.________ und H.________ durch den Verkauf der Zi- garetten an den Beschuldigten der deutlich zeitaufwändigere Einzelverkauf an die Kunden des Coiffeurs entfiel. H.________ gab im Rahmen ihrer tatnächsten Ein- vernahme stattdessen einen Verkaufspreis von CHF 4.00 an, ohne diesbezüglich Zweifel zu äussern. Diesen glaubhaften Aussagen ist zu folgen, d.h. es ist von ei- nem Verkaufspreis von CHF 4.00 auszugehen. Wie bei H.________ sind auch bei G.________ keine Gründe für eine Falschbelas- tung erkennbar. Vielmehr sprach G.________ positiv über den Beschuldigten (pag. 88, Z. 87 f.: «Wenn ich schwierige Zeiten hatte, hat er mir auch mal ein Päckli Zigaretten auf Pump gegeben, die ich dann ein paar Tage später bei ihm bezahlt habe») und machte in Bezug auf den Beschuldigten ebenfalls beschönigende Aus- sagen (u.a. bzgl. Anzahl Verkäufe und Zigarettenpackungen). G.________ konnte zudem plausibel erklären, woher er den Beschuldigten kennt und weshalb er die- sen Kiosk auswählte (pag. 88, Z. 79 ff.). Aus dem Umstand, dass G.________ ne- ben dem Beschuldigten keine weitere Person nennen wollte, an die er oder H.________ gestohlene Waren verkauft haben (pag. 87, Z. 50: «Dazu möchte ich keine Aussagen machen»), lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ablei- ten. Diese Aussagen zeugen vielmehr davon, dass G.________ durchaus in der Lage war, Dritte nicht zu belasten, ohne dass er hierfür den Beschuldigten hätte vorschieben müssen. 13 Vor der Vorinstanz mochte G.________ keine Aussagen mehr zu machen, was ebenfalls gegen eine gezielte Falschbelastung spricht, hätte er diesfalls doch ein- fach seine früheren Aussagen bestätigen können (pag. 147, Z. 24: «Ich weiss nicht mehr, was ich gesagt habe und sage diesbezüglich nichts»). Offenbar hatte er mit der Angelegenheit abgeschlossen und sah keinen Vorteil darin, erneut in der Sa- che auszusagen (pag. 148, Z. 2: «Für mich ist es beendet und gut ist»). Immerhin bestätigte er, dass er den Beschuldigten vom Sehen her kennt (pag. 147, Z. 27). Zu relativieren ist das Vorbringen der Verteidigung, die Aussagen von G.________ seien plump und detailarm ausgefallen. G.________ wurde in seinem Verfahren nur am Rande zum vorliegenden Anklagesachverhalt befragt, und sowohl er wie H.________ dürften kaum das Bedürfnis gehabt haben, sich hierzu gross zu äus- sern. Dass er sich namentlich nicht detailliert dazu äusserte, wie der Verkauf der Zigaretten an den Beschuldigten konkret vonstattenging, ist daher nicht weiter ver- wunderlich. Auch hatte G.________ kein Interesse daran, den Beschuldigten un- nötig zu belasten. Vielmehr sprach er positiv über den Beschuldigten und belastete ihn nicht über Gebühr. Sodann schilderte er nachvollziehbar und glaubhaft, wie er den Beschuldigten kennengelernt hatte, und konnte damit einhergehend den Be- schuldigten auf dem vorgehaltenen Foto identifizierten, jedoch nicht dessen Namen von sich aus nennen. Damit übereinstimmend sagte H.________ aus, G.________ habe den Beschuldigten von früher gekannt, weshalb man zu diesem gegangen sei. Insgesamt sind die Aussagen von G.________ zwar glaubhaft, insbesondere be- treffend seine eigene Rolle sowie die Anzahl Zigarettenpackungen und Verkäufe jedoch klar beschönigend ausgefallen. Namentlich was die Identifizierung des Be- schuldigten als Abnehmer der Zigaretten betrifft, kann auf den Aussagen von G.________ abgestellt werden. 13.5 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt von Beginn weg, gestohlene Waren gekauft und weiter- verkauft zu haben (pag. 43, Z. 33 ff. und 49 f.). Er kaufe seine Waren bei X.________(Händler), Y.________(Händler) und Z.________(Händler), also bei Grossverteilern. Er habe für alles Belege, damit er seine Bücher führen könne (pag. 43, Z. 33 ff.; vgl. ferner: pag. 44, Z. 103 ff.). Gemäss den Aussagen des Be- schuldigten soll es aber durchaus vorgekommen sein, dass Personen an seinem Kiosk auftauchten und ihm etwas ohne Quittungen verkaufen wollten (vgl. pag. 44 f., Z. 104 ff.: «Falls jemand vorbeikommt und solche Waren bringen will, habe ich gefragt, ob die Person mir eine Quittung dafür schreiben kann. Wenn ich keine Quittung ausgestellt erhalte, dann kaufe ich keine solche Ware. Es kamen auch schon Leute, welche mir CBD-Zigaretten verkaufen wollten. Ich habe jedoch jeweils abgelehnt. [...] Wenn mir jedoch jemand gestohlene Waren verkaufen wollte, lehnte ich ab. [...] Ja es kamen solche Leute vorbei. Ich merkte an deren Verhalten, dass die nicht ehrlich sind. Ich habe das gemerkt und habe es abgelehnt, diese Ware zu kaufen»; ferner pag. 152, Z. 3 f.: «Es sind schon Leute zu mir gekommen um mir Waren zu verkaufen, aber da habe ich jeweils nach den Quittungen und dem Fir- mennahmen gefragt» und schliesslich auch pag. 323, Z. 16 f.: «Doch, es kam vor, dass welche gekommen sind. Aber ich kannte sie nicht und habe ihnen nie etwas 14 abgekauft. Ich kaufe nur, wenn ich Quittungen erhalte.»). Namentlich sein wider- sprüchliches Aussageverhalten betreffend den Erwerb von CBD-Produkten (vgl. pag. 44, Z. 106 f. und pag. 151 Z. 44 f.) zeigt, dass der Beschuldigte entgegen sei- nen anderslautenden Aussagen offenbar nicht nur von Grossverteilern Waren be- zog und er nicht derart sein Kiosk betrieb, wie er es gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden darzustellen versuchte. Für eine (legal erworbene) Zigarettenpackung will der Beschuldigte – je nachdem, ob es eine Aktion war – CHF 6.00 bis CHF 7.00 im Einkauf bezahlt haben. Die Zi- garetten seien sogar zu ihm geliefert worden und er habe jeweils zwei Wochen später die Rechnung begleichen können. Darum verstehe er nicht, wieso er ander- weitig Zigaretten hätte kaufen sollen. Zudem bekomme er von der Firma Ende Jahr eine Prämie ausbezahlt je nach Umsatz, den er über sie gemacht habe. Deshalb sei es für ihn rentabler, wenn er die Zigaretten dort beziehe (pag. 152, Z. 14 ff.). Wird nun aber von einem Einkaufspreis von CHF 4.00 pro gestohlene Zigaretten- packung ausgegangen, konnte der Beschuldigte bei diesen eine zusätzliche, nicht unerhebliche Gewinnmarge erzielen. Bei den legal erworbenen Zigaretten dürften ihm von den Zulieferern kaum im selben Umfang Aktionen, Rabatte, Prämien o.ä. gewährt worden sein. Der Beschuldigte betrieb den Kiosk im Deliktszeitpunkt bereits seit mehreren Jah- ren und gab an, der Geschäftsführer zu sein und fast alles zu machen. Er verkaufe bzw. bediene Kunden, kaufe selbst ein, mache die Einzahlungen, einfach alles (pag. 33, Z. 37 ff.; ferner: pag. 44, Z. 93 f.). Es ist somit wenig wahrscheinlich, dass G.________ die Zigaretten im Kiosk des Beschuldigten an eine andere Person als an den Beschuldigten verkauft hat. Zwar sagte H.________ aus, der Kioskbesitzer habe geraucht (pag. 29), und verneinte der Beschuldigte auf Frage seines Verteidi- gers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Raucher zu sein (pag. 150, Z. 37). Die Frage dürfte jedoch vorgängig abgesprochen worden sein, so dass der Antwort kein grosser Beweiswert zukommt. Die Frage wurde zudem so gestellt («Sind Sie Raucher?»), dass mit der Antwort nicht beantwortet ist, ob der Beschuldigte früher bzw. im Tatzeitpunkt Raucher war. Bei der polizeilichen Ein- vernahme wurde dem Beschuldigten nicht zuletzt die betreffende Aussage von H.________ vorgehalten (pag. 44, Z. 90: «[...] ein älterer Herr der da Sitz und raucht und die Kunden bedient [...] Was sagen Sie dazu?»). Dass er nicht rauche und er deshalb nicht die beschriebene Person sein könne, machte er auf diesen Vorhalt hin nicht geltend. Stattdessen antwortete er, dass er dort der einzige sei; ausser ihm führe dort niemand die Geschäfte (pag. 44, Z. 93 f.). Der Verteidigung ist zwar insofern zuzustimmen, als ein zu Unrecht Beschuldigter in der Regel keine andere Möglichkeit hat, als den Vorwurf zu bestreiten, und darü- ber hinaus keine Aussagen zum vorgeworfenen Sachverhalt machen kann. Es fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte – nach Vorhalt belastender Aussagen und auf Frage nach allfälligen Ergänzungen zum Protokoll – mehrfach ausdrücklich nach Beweisen verlangte (vgl. pag. 44, Z. 99: «Können Sie das beweisen?»; pag. 45, Z. 145: «Können Sie das beweisen?»; pag. 46, Z. 166: «Ich möchte, dass Sie mir das beweisen»; ferner pag. 151, Z. 31: «[...] falls er einen solchen Beleg hat, soll er ihn hier vorweisen») und als Grund für die behauptete Falschbelastung unbegrün- 15 det die Vermutung in den Raum stellte, dass diese Leute ihn «fertigmachen» bzw. «kaputtmachen» wollten (pag. 45, Z. 151; ferner pag. 46, Z. 162 f.). Auf die An- schlussfrage, weshalb diese beiden Personen ihn zu Unrecht beschuldigen sollten [der Beschuldigte gab selbst an, G.________ nicht zu kennen], musste er selbst eingestehen, dies nicht nachvollziehen zu können, und versuchte, sogleich das Thema zu wechseln bzw. von sich abzulenken (pag. 45, Z. 155 f.: «Das kann ich auch nicht nachvollziehen. Wahrscheinlich gab es ja sicher Überwachungskameras und da sollte doch ersichtlich sein, was diese Leute mit den Zigaretten gemacht haben»), nur um direkt anschliessend einen weiteren Grund in den Raum zu wer- fen (pag. 45, Z. 156 f.: «Vielleicht ist es auch Eifersucht»), der in der vorliegenden Konstellation ebenso wenig Sinn macht. Dem Beschuldigten wurde denn auch in der Folge erklärt, dass sein Verhalten und seine Aussagen nicht glaubhaft wirkten (pag. 45, Z. 159 f.). Seine anschliessende Antwort vermag diesen Eindruck nicht zu beseitigen, sondern verstärkt diesen vielmehr (pag. 46, Z. 162 f.: «Ich habe ein ru- higes Leben und meine eigenen Probleme. Es überrascht mit, dass diese Leute nun mich beschuldigen. Ich denke, die wollen mich kaputt machen»). Immerhin ging der Beschuldigte nicht zum Gegenangriff über, sondern unterstellte den Aus- kunftspersonen auf Nachfrage «lediglich» böswillige Absichten. Auch vor der Vor- instanz unterliess er es, zum Gegenangriff überzugehen, und äusserte keine Mut- massungen mehr. Stattdessen machte er einzig geltend, dass jeder so etwas be- haupten könne (pag. 151, Z. 36 f.). Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz vorbrachte, alle Quittungen seien bei seinem Anwalt vorhanden bzw. ersichtlich und er könne belegen, dass er alles ord- nungsgemäss erworben habe (pag. 322, Z. 33 ff.), ist anzumerken, dass dies nichts an der Möglichkeit ändert, dass der Beschuldigte neben dem gewöhnlichen Einkauf der Waren über Grossverteiler anderweitige (illegale) Geschäfte tätigte, für welche keine Quittungen vorliegen. Sodann verfängt auch das Argument der Verteidigung nicht, wonach der Beschuldigte nicht auf einen grossen Gewinn aus gewesen sei und der Kiosk nicht viel Geld abgeworfen habe. Dass die Geschäfte nicht gut liefen, stellt vielmehr eine mögliche Motivation für das ihm vorgeworfene, deliktische Han- deln dar. So war es der Beschuldigte, welcher im Tatzeitpunkt die Einkünfte der Familie sicherzustellen hatte (pag. 215). Der im Vergleich zum legalen Einkauf von CHF 6.00 bis CHF 7.00 deutlich tiefer liegende Einkaufspreis der gestohlenen Ziga- retten von CHF 4.00 pro Packung dürfte einen willkommenen finanziellen Vorteil dargestellt haben. Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des bestrei- tenden Charakters wenig sachdienlich. Es finden sich aber diverse Ungereimthei- ten, Widersprüche und Anhaltspunkte in seinen Aussagen, die darauf hinweisen, dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit sagte, und die seine Aussagen als un- glaubhaft erscheinen lassen. Jedenfalls vermögen sie die glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen, wonach sie dem Beschuldigten gestohlene Zigaretten ver- kauft hätten, nicht in Frage zu stellen. Auf den Aussagen des Beschuldigten kann mithin nicht abgestellt werden. 16 13.6 Oberinstanzlich eingereichte Beweismittel Rechtsanwalt B.________ führte oberinstanzlich aus, dass mit Blick auf die ergän- zend eingereichten Beweismittel denkbar sei, dass G.________ und H.________ die gestohlenen Zigaretten nicht an den Beschuldigten, sondern dem Inhaber des Kiosks an der J.________(Adresse) veräussert hätten. Die eingereichte Beilage A sei ein Screenshot von Google Street-View, welcher den Kiosk an der J.________(Adresse) zeige. Vis-à-vis von diesem Kiosk sei ein markanter Turm mit einer Glocke zu erkennen. Dieses Gebäude könne ebenfalls als Kirche aufgefasst werden. Beilage B zeige die Telefonnummer, welche mit dem Kiosk an der J.________(Adresse) in Verbindung stehe. Bei Beilage C handle es sich sodann um einen Auszug aus search.ch betreffend diese Nummer. Diese könne AA.________ zugeordnet werden. Dieser Name klinge N.________(Nationalität). Bei Beilage D handle es sich um einen Auszug aus dem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil dieser Person. Es sei erkennbar, dass es sich bei dieser Person um einen N.________(Nationalität) handle, der ähnlich aussehe, wie der Beschul- digte. Beilagen E und F seien Auszüge aus Google Maps. Erster zeige den Stand- ort des Kiosks an der J.________(Adresse), zweiter den Standort des Polizeipos- tens in K.________(Ort). Auch der Kiosk an der J.________(Adresse) befinde sich gemäss Google Maps in der Nähe des Polizeipostens. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass es sich beim von H.________ und G.________ bezeichneten Kiosk um den Kiosk des Beschuldigten handelt. Der Kiosk des Beschuldigten liegt deut- lich näher zum Polizeiposten in K.________(Ort) (pag. 81, Z. 89: «Es war der Kiosk in der Nähe des Polizeipostens in K.________(Ort)») und ist der Turm gemäss Bei- lage A kaum mit einer Kirche zu verwechseln. Vielmehr ist deutlich erkennbar, dass es sich um einen Turm des Schlosses handelt, was von H.________ entsprechend ausgesagt wurde (pag. 29: «Der weiter hinten, nicht den beim Schlössli vorne»). Dass der andere Kiosk offenbar ebenfalls von einer N.________(Nationalität) Per- son betrieben wird, ändert sodann nichts daran, dass G.________ auf Vorhalt einer Fotoaufnahme des Beschuldigten bestätigte, dass es sich auf dem Foto um dieje- nige Person handelt, der er die Zigaretten veräussert hatte. Gegen eine Verwechs- lung spricht ferner, dass sowohl G.________ als auch H.________ aussagten, er [G.________] habe den Beschuldigten bereits von früher gekannt, wenn auch nicht beim Namen. Es handelt sich beim Beschuldigten somit um keine Person, welche G.________ lediglich aufgrund des Zigarettenverkaufs bekannt ist. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sahen sich denn auch nicht dazu veranlasst, H.________ und G.________ (ergänzend zu ihren bereits gemachten Angaben) Fragen zur La- ge des Kiosks resp. zu dessen Lokalisierung zu stellen. Offenbar war den einver- nehmenden Personen aufgrund der von G.________ und H.________ gemachten Angaben klar, welcher Kiosk gemeint war. Nicht zuletzt ging die Belastung des Be- schuldigten mit einer Selbstbelastung einher, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen spricht. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich G.________ und H.________ in ihrem eigenen Verfahren in diesem Nebenpunkt zu Lasten des Beschuldigten abgesprochen haben. Nach dem Gesagten kann eine Verwechslung ausgeschlossen werden. 17 13.7 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Zusammenfassend ist auf den glaubhaften Aussagen von H.________ und – mit der Einschränkung des beschönigenden Aussageverhaltens – auf den Aussagen von G.________ abzustellen. Die vorhandenen objektiven Beweismittel stehen die- sen Aussagen nicht entgegen, sondern ergeben mit diesen ein stimmiges Gesamt- bild. Dass – wie von der Verteidigung vorgebracht – weitere, denkbare objektive Beweismittel fehlen (z.B. Korrespondenz über elektronische Geräte, Verbindungs- nachweise, sichergestelltes Deliktsgut) vermag an diesem Ergebnis nichts zu än- dern, zumal G.________ und H.________ den Beschuldigten persönlich beim Ki- osk aufsuchten. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel erachtet die Kammer somit folgenden Sachverhalt als erstellt: G.________ und H.________ haben im Rahmen mehrerer Einbruchdiebstähle mindestens 375 Zigarettenpackungen entwendet. Davon verkaufte G.________ dem Beschuldigten anlässlich von mind. zwei Treffen an der R.________(Adresse) K.________(Ort) (Kiosk des Beschuldigten) insgesamt mind. eine tiefe dreistellige Zahl an Zigarettenpackungen verschiedener Marken zum Preis von CHF 4.00 pro Packung. Der Beschuldigte wurde von G.________ nicht über die Herkunft der Zi- garetten informiert. Ebenso wenig wurde etwas Schriftliches festgehalten oder Quit- tungen ausgestellt. III. Rechtliche Würdigung 14. Theoretische Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Hehlerei kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 190 ff.). 15. Subsumption Gemäss erstelltem Sachverhalt stammen die Zigaretten, welche der Beschuldigte von G.________ für CHF 4.00 pro Packung erwarb, aus Einbruchdiebstählen. Die vom Beschuldigten erworbenen Zigarettenpackungen waren somit zuvor durch ei- ne strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt worden (Vortat). Indem der Beschuldigte von G.________ die Zigaretten kaufte und übergeben er- hielt, begründete der Beschuldigte neuen, eigenen Gewahrsam an den Zigaretten. Die Verfügungsmacht ging im Zeitpunkt der Übergabe der Zigaretten auf den Be- schuldigten über, der dadurch die Zigaretten im Sinne des Tatbestands der Hehle- rei erlangte resp. erwarb. Damit einhergehend hat der Beschuldigte einen Beitrag zur Vereitelung des Herausgabeanspruchs der aus der Vortat Geschädigten geleis- tet. Der objektive Tatbestand der Hehlerei ist erfüllt. Betreffend Wissen und Wollen des Beschuldigten ist gemäss Beweisergebnis zwar davon auszugehen, dass G.________ den Beschuldigten nicht über die Herkunft der Zigaretten informiert hat. Die sich dem Beschuldigten damals präsentierenden Umstände liessen jedoch keine Zweifel daran aufkommen, dass die Zigaretten de- liktischer Herkunft sind. So ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte die Zigaretten von G.________, mithin einer Privatperson, ohne be- 18 stehende Geschäftsbeziehung, ohne Ausstellung einer Quittung und ohne Her- kunftsangabe zu einem deutlich unter dem üblichen Einkauf liegenden Preis von CHF 4.00 pro Packung erworben hat. Bereits aufgrund des deutlich unter dem übli- chen Einkauf liegenden Preises von CHF 4.00 pro Packung musste sich dem Be- schuldigten eine deliktische Herkunft der Zigaretten aufdrängen. Da es sich bei G.________ um eine ihm nicht näher bekannte Privatperson handelte, mit der er ansonsten keine Geschäftsbeziehung pflegte und von der er keine weiteren Pro- dukte bezog, konnte er auch nicht von einer besonderen Verkaufsaktion ausgehen, zumal G.________ ihm Zigaretten diverser Marken in unterschiedlicher Stückzahl zum Kauf anbot. Der Umstand, dass eine unvermittelt beim Kiosk auftauchende Person Zigaretten diverser Marken in unterschiedlicher Stückzahl zum Kauf anbie- tet, spricht für sich. Ebenso, dass G.________ dem Beschuldigten keine Rechnung oder Quittung ausstellte. Der Beschuldigte gab diesbezüglich selbst zu Protokoll, dass er keine Zigaretten ohne Quittung kaufen würde, da er keine «Probleme» möchte (pag. 152, Z. 10 ff.). Das dieser Aussage zugrundeliegende Wissen (An- kauf von Zigaretten von unbekannten Drittpersonen ohne Quittung spricht für delik- tische Herkunft) bei gleichzeitigem Bestreiten des Zigarettenkaufs belegt, dass der Beschuldigte wusste, dass die von ihm erworbenen Zigaretten deliktischer Herkunft sind. Es lagen nach dem Gesagten zahlreiche Anhaltpunkte dafür vor, die in ihrer Gesamtheit unmissverständlich auf eine deliktische Herkunft der Zigaretten schliessen liessen. Dies war sich auch der Beschuldigte bewusst, ansonsten er den Kauf nicht hätte abstreiten müssen. Indem er trotz dieses Wissens G.________ die Zigaretten abkaufte, handelte er mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand der Hehlerei ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 16. Fazit Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Hehlerei ist zu bestätigen. Einer Verurtei- lung wegen mehrfacher Tatbegehung steht das Verschlechterungsverbot entge- gen. IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 193 f.). 18. Strafrahmen und Strafart Die Beschuldigte hat sich der Hehlerei strafbar gemacht. Die Strafdrohung für Heh- lerei ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (keine mildere Vortat i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf das konkrete Tatverschulden und das zu beachtende Verschlechterungsverbot kommt einzig eine Geldstrafe als Sanktion in Frage. 19 19. Tatkomponenten Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt das Unrecht der Hehlerei dar- in, dass der Täter «einen durch das Vordelikt […] geschaffenen rechtswidrigen Zu- stand fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes erschwert, insbesondere die Wiedererlangung der Sache hindert oder erschwert» (BGE 127 IV 79 E. 2b; 117 IV 445 E. 1b). In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Strafzumessung findet sich der nachfolgende Referenzsachverhalt, für welchen 10 Strafeinheiten als An- satz für die objektive Tatschwere empfohlen werden, wobei die Referenzstrafe nach Massgabe des Deliktsbetrags erhöht wird: «Der Täter erwirbt Deliktsgut im Wert von knapp über CHF 300.--.» Vorliegend hat der Beschuldigte durch den Erwerb der deliktisch erlangten Zigaret- ten den durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortgesetzt und ge- festigt. Abweichend zur vorinstanzlich vorgenommenen Berechnung wird für die Ermittlung des approximativen Deliktsbetrags auf dem damaligen Marktwert der Zi- garetten abgestellt (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 31 zu Art.172ter StGB). Der Wert des Deliktsguts beträgt somit CHF 795.00 über- steigend (tiefe dreistellige Zahl an Zigarettenpackungen à CHF 7.95). Hinsichtlich der Art und Weise der Rechtsgutverletzung ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwar nicht aktiv auf die Haupttäter zuging oder weitere Verschleie- rungshandlungen resp. besondere Vorkehrungen traf. Als Kioskbetreiber bot er den Haupttätern jedoch eine gelegene Abnahmestelle zur unkomplizierten Veräusse- rung von Deliktsgut und nahm er ihnen dadurch den Verkauf der einzelnen Zigaret- tenpackungen ab. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, günstig an Zigaretten zu gelangen, um diese anschliessend mit Gewinn weiterzuverkaufen. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der monetäre Beweggrund sind tatbestandsimmanent und insofern neutral zu gewichten. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Ein schlechter Geschäftsgang genügt hierfür nicht. Mit Blick auf den grossen Strafrahmen beim Tatbestand der Hehlerei von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erachtet die Kammer die Tatschwere insgesamt noch als leicht und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Tatverschulden ange- messen. 20. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass und sind durchwegs neutral zu gewichten. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 314). Nach der Tat und im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte korrekt und anständig. Mangels Ge- ständnisses kann kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue und 20 Einsicht ist damit einhergehend nicht erkennbar. Eine besondere Strafempfindlich- keit liegt mit Blick auf die Strafart der Geldstrafe und den zu gewährenden beding- ten Vollzug der Geldstrafe (vgl. E. 23 nachfolgend) ebenfalls nicht vor. Dem Aus- trittsbericht des Psychiatriezentrums F.________ lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte v.a. unter der Gesamtsituation und namentlich unter dem Stellenver- lust und der umgekehrten Rollenverteilung (Ehefrau als Alleinernährerin) leidet (pag. 215). Insgesamt fallen die Täterkomponenten neutral ins Gewicht, so dass es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bleibt. 21. Strafmass Nach dem Gesagten erachtete die Kammer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des zu beachten- den Verschlechterungsverbots ist die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen folglich zu bestätigen. 22. Tagessatzhöhe Diesbezüglich erwog die Vorinstanz was folgt (S. 29 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 196): Das Gericht stützt bei der Bemessung der Tagessatzhöhe auf die aktenkundigen Angaben des Be- schuldigten zu den finanziellen Verhältnissen (pag. 141) sowie auf die Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 149) ab. Demnach bezieht der Beschuldigte eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 2’710.50 und die Ehefrau erzielt ein Einkommen zwischen CHF 4'000.00-5'000.00 (pag. 150, Z. 13). Unter Berücksichtigung eines praxisgemäss gewährten Pauschalabzuges von 20 % für Auslagen und eines praxisgemäss gewährten Unterstützungsabzugs von 15 % für die Ehefrau des Beschuldigten erachtet das Gericht eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00 als angemessen. Dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 18. Juni 2025 kann ent- nommen werden, dass der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2025 arbeitslos ist (pag. 311 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte präzisie- rend zu Protokoll, bereits seit Januar 2024 arbeitslos zu sein, während der Dauer eines Jahres aber Arbeitslosenentschädigung erhalten zu haben (pag. 321, Z. 37 ff.). Der Beschuldigte verfügt somit aktuell über keine Einkünfte, während seine Ehefrau ein Einkommen von monatlich rund CHF 5'000.00 erzielt. Unter Berück- sichtigung eines Unterstützungsbeitrags der Ehefrau von 15 % (CHF 750.00) sowie des Wohneigentums des Beschuldigten und seiner Ehefrau (pag. 312) erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen. 23. Vollzug Der von der Vorinstanz gewährte bedingte Vollzug mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren steht aufgrund des Verschlechterungsverbots sowie mangels neuer Tatsachen, welche sich massgeblich auf die Prognose auswirkten, nicht zur Dis- kussion und ist zu bestätigen. Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 196). 21 24. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet. Auf- grund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 197). V. Kosten des Verfahrens 25. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Schuldspruchs bzw. Bestätigung desselben in oberer Instanz hat der Be- schuldigte sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tra- gen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 3’150.00. Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00 festge- setzt. 26. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder erst- noch oberinstanzlich eine Ent- schädigung an den Beschuldigten auszurichten. VI. Verfügungen Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten über den Beschuldigten (PCN D.________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB und Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 22 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Hehlerei, begangen in der Zeit zwischen dem 28. Dezember 2021 und dem 9. Mai 2022 an der C.________(Adresse), und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 160 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3’150.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3’000.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN D.________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB und Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 23 Bern, 22. Juli 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 21. November 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Fretz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 24