Demzufolge hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'355.00 zu tragen. Zufolge ihres Unterliegens in oberer Instanz hat die Beschuldigte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 (ohne Übersetzungskosten), zu tragen (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 12 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.