V. Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Schuldsprüche der ersten Instanz werden im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'355.00 zu tragen.