Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche im Rahmen der Täterkomponenten für eine Strafminderung sprechen würden. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots. Insgesamt rechtfertigt sich – auch mit Blick auf den Bussenkatalog der OBV, der für die entsprechende Widerhandlung eine Busse in der Höhe von CHF 100.00 vorsah (vgl. Ziff. XVI. 16006.) – die Ausfällung einer Busse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird auf einen Tag festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).