Das Verschulden der Beschuldigten sei deshalb als leicht zu bezeichnen. Diesen Ausführungen zu den Tatkomponenten kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der Umstand, dass die Widerhandlung gegen Art. 13 lit. i Covid- 19-Verordnung besondere Lage im Bussenkatalog der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11; Stand 1. März 2021) aufgeführt war, weist ebenfalls auf die vergleichsweise geringe Rechtsgutverletzung hin. Die Vorinstanz liess die Täterkomponenten unberücksichtigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche im Rahmen der Täterkomponenten für eine Strafminderung sprechen würden.