106 Abs. 1 StGB). Zu den Tatkomponenten hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass die Maskentragpflicht an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und dem Gesundheitswesen und somit wichtigen Polizeigütern diene (pag. 101, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilbegründung). Die (erstmalige) Widerhandlung gegen die Maskentragpflicht an einer Kundgebung stelle eine vergleichsweise geringe Verletzung dieser Rechtsgüter dar. Das Verschulden der Beschuldigten sei deshalb als leicht zu bezeichnen.