Im Übrigen wurden keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte in Anwendung von Art. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 13 lit. i Covid-19-Verordnung besondere Lage der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, begangen am 20. März 2021 in B.________ (Ortschaft), schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung