Insbesondere hat die Beschuldigte kein Attest vorgelegt, wonach sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske hätte tragen müssen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, trug die Beschuldigte als Teilnehmerin der Kundgebung absichtlich keine Gesichtsmaske. Es handelte sich hierbei entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten nicht um einen Aufenthalt im öffentlichen Aussenbereich, in dem keine Maskentragpflicht bestand. Sie nahm vielmehr bewusst an einer Kundgebung teil, bei der eine Maske getragen werden musste. Im Übrigen wurden keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.