17. In concreto Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt auch rechtlich zutreffend gewürdigt; es kann darauf verwiesen werden (pag. 100, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte nahm am 20. März 2021 an der politischen Kundgebung «E.________» teil, hielt sich auf C.________(Örtlichkeit) auf und trug dabei keine Gesichtsmaske. Eine Ausnahme von der Maskentragpflicht ist weder ersichtlich noch wurde eine solche vorgebracht. Insbesondere hat die Beschuldigte kein Attest vorgelegt, wonach sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmaske hätte tragen müssen.