10 vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbes. medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, befreit. Für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Art. 3a Abs. 1 Bst. B Covid-19- Verordnung besondere Lage. Diese Bestimmung besagt, dass für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson erforderlich ist, die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung befugt ist.