16. Gesetzliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben (pag. 100, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b Covid-19-Verordnung besondere Lage. Demnach sind Kinder