Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 65 f.). Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde mehrfach angepasst und sollte kraft expliziter Regelung sowie nach ihrem Inhalt und Zweck nur für eine begrenzte Dauer Geltung haben. Die Verordnung wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Sie ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Es wird demnach das im Tatzeitpunkt geltende Recht angewandt.