Die Vorinstanz stellte zu Recht auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin und die Feststellungen der Polizei im Anzeigerapport ab und ging willkürfrei davon aus, dass die Beschuldigte am 20. März 2021 einzig mit dem Ziel, an einer unbewilligten Kundgebung «E.________» teilzunehmen, nach B.________ (Ortschaft) reiste, an der Demonstration teilnahm, wobei sie bewusst und unbefugt die vorgeschriebene Gesichtsmaske nicht trug. Auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist abzustellen und der angeklagte Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung