9 14. Fazit Unter Würdigung der vorhandenen Beweismittel ergeben sich somit keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Die Vorinstanz stellte zu Recht auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin und die Feststellungen der Polizei im Anzeigerapport ab und ging willkürfrei davon aus, dass die Beschuldigte am 20. März 2021 einzig mit dem Ziel, an einer unbewilligten Kundgebung «E.________» teilzunehmen, nach B.________ (Ortschaft) reiste, an der Demonstration teilnahm, wobei sie bewusst und unbefugt die vorgeschriebene Gesichtsmaske nicht trug.