Andererseits gab die Beschuldigte auch nie zu Protokoll, dass sie von dieser Verpflichtung nichts gewusst habe. Sie wusste denn auch über die fragliche Kundgebung Bescheid und ebenso darüber, dass der Kanton Bern eine Beschränkung der Teilnehmerzahl solcher Kundgebungen vorgenommen hatte. Somit ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte anlässlich der Teilnahme an der Kundgebung im Wissen um die geltende Maskentragpflicht absichtlich geweigert hatte, eine solche zu tragen.