mehreren Monaten, genauer seit dem 29. Oktober 2020, unverändert. Einige der Kundgebungsteilnehmenden trugen denn auch eine Maske (vgl. die Fotoaufnahmen [pag. 5]). Dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Beschuldigte habe bewusst und unbefugt keine Gesichtsmaske getragen (in dem sie den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Einerseits ist aufgrund der damaligen Umstände davon auszugehen, dass die Verpflichtung, zu politischen Kundgebungen eine Maske zu tragen, allgemein bekannt war. Andererseits gab die Beschuldigte auch nie zu Protokoll, dass sie von dieser Verpflichtung nichts gewusst habe.