nach erfolgter Personenkontrolle gemäss Art. 83 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) eine Wegweisung verfügt (pag. 3; pag. 65 Z. 8 f.). Diese steht jedoch mit dem vorliegenden Vorwurf nicht in Zusammenhang, weshalb auch ihr diesbezüglicher Einwand ins Leere zielt. Damit erachtet die Kammer den Schluss der Vorinstanz, dass die Beschuldigte sich zur Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung in C.________(Örtlichkeit) aufhielt, als willkürfrei. Unbestritten ist ferner, dass die Beschuldigte bei der Kundgebung keine Maske trug. Die damals geltende Verpflichtung, an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske zu tragen, galt am 20. März 2021 bereits seit