62 Z. 17), ist als Schutzbehauptung zu werten. Wird jemand zu Unrecht eingekesselt, angehalten und polizeilich kontrolliert, wartet man – wie die Vorinstanz überzeugend darlegt – in der Regel nicht auf eine ausdrückliche Aufforderung, sich als «Nicht-Demonstrant» zu erklären, sondern reagiert sofort. Die Beschuldigte vermag ihr Verhalten auch nicht damit zu rechtfertigen, dass ihr die Polizei mitgeteilt habe, es gebe keine Konsequenzen bzw. keine Probleme mit der Justiz, wenn sie die Frist der Wegweisung respektieren und nicht in B.________ (Ortschaft) zurückkommen würde (pag. 60 Z. 26 f. und Z. 42 f.). Gestützt auf die Angaben im Anzeigerapport sowie die Aussagen der Zeugin wurde