Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugin boten sich während der Kesselung sowie auch später bei der polizeilichen Kontrolle zahlreiche Gelegenheiten, um sich gegenüber den anwesenden Polizistinnen und Polizisten als unbeteiligte Dritte zu erkennen zu geben. Ihre Aussage, dass man keine Möglichkeit gehabt habe, mit den Polizisten zu diskutieren, so wie die sich verhalten hätten (pag. 62 Z. 17), ist als Schutzbehauptung zu werten.