innert kurzer Zeit widersprach. Zunächst gab sie an, sie und ihre Kinder hätten in B.________ (Ortschaft) spazieren gehen wollen (pag. 57 Z. 36; pag. 59 Z. 40), um später auf Frage auszuführen, sie habe mit ihren Kindern in der Stadt essen und dann «lädelen» gehen wollen (pag. 62 Z. 24). Die vorinstanzliche Würdigung dieser Aussagen kann demnach ebenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Aussagen der Beschuldigten sind überdies durch Gegenangriffe und Versuche, ihr eigenes Verhalten zu rechtfertigen, gekennzeichnet.