und Z. 42 ff.) gehört hatte. Es ist kaum vorstellbar, dass sie Mitteilungen – ob nun vor oder nach der Einkesselung – eines mit Lautsprechern ausgestatteten Beschallungsfahrzeuges, welches sich an eine beschränkte Ansammlung von Personen gerichtet hatte, nicht mitbekommen haben soll. Die Zeugin konnte gemäss ihren glaubhaften Aussagen die Durchsagen der Polizei trotz ihres relativ dicken Schutzhelms gut verstehen (pag. 65 Z. 18 f.). In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist ebenfalls festzuhalten, dass sich die Beschuldigte hinsichtlich der Angabe des Grundes für ihre Reise nach B.________ (Ortschaft) bzw. ihrer konkreten Pläne innert kurzer Zeit widersprach.