Auch die Zeugin gab an, dass man gesehen habe, dass es offensichtlich eine Demonstration gewesen sei. Es seien sehr viele Leute und viele Polizisten beim H.________ (Örtlichkeit) gewesen und man habe gemerkt, dass etwas am Laufen sei (pag. 65 Z. 38 f.). Diese Aussagen der Beschuldigten durften von der Vorinstanz willkürfrei als Schutzbehauptung und damit als unglaubhaft qualifiziert werden. Ebenfalls frei von Willkür ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte die Durchsagen der Polizei entgegen ihrer eigenen Aussage (pag. 62 Z. 7 ff. und Z. 42 ff.) gehört hatte.